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    Quellenlage

    RATG richtig abrechnen: TP1–TP9, Einheitssatz und die §23a-ERV-Pauschale erklärt

    Haris Muranović · 06. Juni 2026 · 9 Min.

    Kostenverzeichnisse sind der Teil der anwaltlichen Arbeit, der selten gewürdigt und oft unterschätzt wird. Wer das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) sicher beherrscht, lässt in jedem gewonnenen Verfahren bares Geld auf dem Tisch liegen oder riskiert umgekehrt, dass das Gericht das Kostenverzeichnis kürzt. Dieser Beitrag führt durch die Systematik des RATG: von der Bemessungsgrundlage über die Tarifposten TP1 bis TP9, den Einheitssatz, den Streitgenossenzuschlag bis zur ERV-Pauschale nach §23a RATG und der Umsatzsteuer.

    Die Logik des RATG: Bemessungsgrundlage zuerst

    Jede Honorierung nach dem RATG beginnt mit der Bemessungsgrundlage. In streitigen Verfahren ist das in aller Regel der Streitwert (§3 ff RATG, §4 ZPO). Bei einer Geldforderung ist das einfach: Der eingeklagte Betrag ist die Bemessungsgrundlage. Komplizierter wird es bei nicht in Geld bestehenden Ansprüchen, bei Räumungs-, Unterhalts- oder Feststellungsklagen, wo die Bewertungsregeln der JN und der ZPO greifen.

    Aus der Bemessungsgrundlage ergibt sich über den Tarif (Tarifpost nach TP3A I) der Grundbetrag pro Leistung. Der Tarif ist degressiv gestaffelt: Höhere Streitwerte führen nicht linear zu höheren Ansätzen. Wichtig ist die Trennung zweier Größen, die oft vermengt werden:

    • Bemessungsgrundlage – bestimmt die Höhe des Tarifansatzes
    • Tarifpost (TP) – bestimmt, welche Art von Leistung honoriert wird

    Erst das Zusammenspiel beider ergibt den Betrag für eine konkrete Leistung im Kostenverzeichnis.

    TP1 bis TP9: Was wird wann verrechnet?

    Die Tarifposten ordnen jede anwaltliche Leistung einer Honorierungsstufe zu. Die wichtigsten in der streitigen Praxis:

    • TP1 – einfache Schriftsätze und Eingaben ohne umfangreiches Vorbringen: Mahnklage (insbesondere im Mahnverfahren), einfache Anträge, Vollmachtsbekanntgabe mit Antrag, Fristerstreckungsanträge. Die niedrigste produktive Stufe für Schriftsätze.
    • TP2 – Schriftsätze mit etwas mehr Substanz, aber ohne umfassendes Tatsachen- und Beweisvorbringen. Hierher fällt typischerweise der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl, soweit er sich auf die bloße Bestreitung beschränkt, sowie zahlreiche Anträge im Exekutions- und Insolvenzverfahren.
    • TP3A – der zentrale Posten der Klagsführung: Klage und Klagsbeantwortung mit vollständigem Sach- und Beweisvorbringen, vorbereitende Schriftsätze gleicher Art sowie die Teilnahme an der Verhandlung (Verhandlungen werden nach TP3A pro begonnener Stunde honoriert). Der Großteil des Honorars im Zivilprozess wird hier generiert.
    • TP3B – Rechtsmittel und Rechtsmittelbeantwortungen: Berufung, Berufungsbeantwortung, Rekurs in qualifizierten Fällen, Revision und Revisionsrekurs samt deren Beantwortungen. Höher dotiert als TP3A, weil der Aufwand der Rechtsmittelschrift typischerweise größer ist.
    • TP4 – kurze Mitteilungen, einfache Urkundenvorlagen ohne weiteres Vorbringen, schlichte Bekanntgaben an das Gericht.
    • TP5 – Kommissionen, Teilnahme an Augenscheinen und sonstigen auswärtigen Amtshandlungen, häufig nach Zeit.
    • TP6 – Konferenzen und Besprechungen mit Beteiligten, sofern nach Zeit honorierbar.
    • TP7 – Telefonate und kurze Korrespondenz; in der Praxis vom Einheitssatz weitgehend mitabgegolten und daher selten gesondert verrechnet.
    • TP8 – Studium umfangreicher Akten, soweit gesondert verrechenbar.
    • TP9 – Reisezeit und Weggebühren bei auswärtigen Terminen.

    Die häufigste Fehlerquelle im Kostenverzeichnis ist nicht der falsche Tarifansatz, sondern die falsche Tarifpost: Eine substantiierte Klage unter TP1 statt TP3A einzuordnen, kostet das Mehrfache des Honorars – und wird vom Gegner im Kostenrekurs zuverlässig gerügt.

    Die genaue Zuordnung ergibt sich aus der Anlage zum RATG. Wer im Zweifel ist, prüft die aktuelle Fassung im RIS und – bei strittigen Abgrenzungen – die einschlägige OGH-Judikatur zur Tarifpost.

    Der Einheitssatz: Nebenleistungen pauschal

    Der Einheitssatz nach §23 RATG ist eine Pauschale, die zahlreiche Nebenleistungen abgilt, die nicht eigens verrechnet werden – insbesondere Korrespondenz, Telefonate und die Information des Mandanten. Er wird als Prozentsatz auf den jeweiligen Tarifansatz aufgeschlagen.

    Zwei Punkte sind in der Praxis entscheidend:

    • Der Einheitssatz verdoppelt sich bei bestimmten Leistungen, vor allem bei der ersten den Prozess einleitenden bzw. beantwortenden Schrift und bei Verhandlungen, weil hier der Vorbereitungs- und Korrespondenzaufwand typischerweise höher ist.
    • Der Prozentsatz selbst ist streitwertabhängig gestaffelt: Bei niedrigeren Bemessungsgrundlagen ist der Einheitssatz prozentual höher, bei sehr hohen Streitwerten niedriger.

    Ein vereinfachtes Beispiel zur Illustration der Mechanik – die konkreten Beträge hängen stets von der geltenden Tariffassung und der Bemessungsgrundlage ab: Beträgt der Tarifansatz für eine TP3A-Klage einen bestimmten Grundbetrag, kommt darauf der einfache oder verdoppelte Einheitssatz, dann der Streitgenossenzuschlag, dann gegebenenfalls die ERV-Pauschale, und auf die Summe schließlich die Umsatzsteuer. Die Reihenfolge ist nicht beliebig.

    Streitgenossenzuschlag nach §15 RATG

    Vertritt ein Anwalt mehrere Parteien oder steht ihm mehr als eine Partei gegenüber, gebührt der Streitgenossenzuschlag nach §15 RATG. Er trägt dem höheren Koordinations- und Bearbeitungsaufwand Rechnung und wird – gestaffelt nach der Zahl der weiteren Personen – als prozentualer Zuschlag auf den Tarifansatz (vor Einheitssatz) berechnet. Mit jeder weiteren Partei steigt der Zuschlag, bis zu einer im Gesetz festgelegten Obergrenze. Der Zuschlag wird gerne übersehen, gerade in Verfahren mit mehreren Beklagten, und ist im Kostenverzeichnis ausdrücklich auszuweisen.

    §23a RATG: Die ERV-Pauschale

    Seit der flächendeckenden Einführung des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) sieht §23a RATG eine Erhöhung des Einheitssatzes für Eingaben vor, die im ERV eingebracht werden. Diese ERV-Pauschale ist gestaffelt: Für verfahrenseinleitende Schriftsätze (die erste Eingabe in einem Verfahren) gilt ein höherer Betrag, für jeden weiteren im ERV eingebrachten Schriftsatz ein niedrigerer.

    In der Praxis wird die §23a-Pauschale pro qualifizierter ERV-Eingabe angesetzt und ist als eigene Position auszuweisen. Wer noch per Post oder Telefax einbringt, hat keinen Anspruch darauf – ein weiterer Grund, konsequent über den ERV zu arbeiten. Die genauen Beträge werden periodisch valorisiert; maßgeblich ist die zum Leistungszeitpunkt geltende Fassung.

    Umsatzsteuer und das fertige Kostenverzeichnis

    Den Abschluss bildet die Umsatzsteuer. Anwaltsleistungen unterliegen grundsätzlich der USt zum Normalsteuersatz. Im Kostenverzeichnis wird sie auf die Summe aus Tarifansätzen, Einheitssatz, Zuschlägen und ERV-Pauschale aufgeschlagen. Zu beachten sind Sonderkonstellationen – etwa bei Auslandsbezug oder bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Mandanten, wo die USt-Frage kostenrechtlich anders zu behandeln ist.

    Die typische Aufbaureihenfolge je Leistung lautet damit:

    1. Bemessungsgrundlage bestimmen
    2. richtige Tarifpost (TP1–TP9) zuordnen, Tarifansatz ablesen
    3. Einheitssatz aufschlagen (einfach oder verdoppelt)
    4. Streitgenossenzuschlag nach §15, falls einschlägig
    5. ERV-Pauschale nach §23a pro qualifizierter Eingabe
    6. Barauslagen und Gerichtsgebühren gesondert
    7. Umsatzsteuer auf die Summe

    Fazit: Präzision ist Honorar

    Das RATG belohnt Genauigkeit. Die wiederkehrenden Fehler sind selten exotisch: eine Schrift in der falschen Tarifpost, ein vergessener verdoppelter Einheitssatz bei der Verhandlung, ein übersehener Streitgenossenzuschlag, eine nicht angesetzte ERV-Pauschale. Jeder dieser Punkte ist ein konkreter Betrag, der im Kostenverzeichnis steht oder fehlt – und der im Kostenrekurs des Gegners zur Diskussion steht.

    Genau diese mechanische, regelgebundene Arbeit lässt sich strukturiert unterstützen: Bemessungsgrundlage, Tarifzuordnung, Einheitssatz und §23a-Pauschale folgen klaren Regeln, die ein agentisches System konsistent über jeden Akt anwenden kann – während die juristische Bewertung beim Anwalt bleibt.

    Wer sehen möchte, wie sich Kostenverzeichnisse regelbasiert und nachvollziehbar aus dem Akt heraus aufbauen lassen, kann sich für eine Demo auf die Warteliste setzen.

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